aussergerichtliche Entschädigung | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO
Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 A.
Am 1. September 2000 kaufte A. bei der B. einen Schwedenofen, wel-
cher daraufhin von der Verkäuferin geliefert und beim Käufer eingebaut wurde. Im
November 2001 stellte das Feuerpolizeiamt des Kantons Graubünden fest, dass
dieser Ofen über keine VKF-Zulassung verfügte und auferlegte das Verbot, den
Ofen in Betrieb zu nehmen. Daraufhin wollte A. diesen Missstand von der B. beho-
ben haben.
B.
Mit Vermittlungsbegehren vom 21. November 2002 gelangte A. an den
Kreispräsidenten Poschiavo betreffend Forderung aus Vertrag mit einem Streitbe-
trag von über Fr. 1000.--. Ebenfalls am 21. November 2003 informierte A. die B.
über die Anrufung des Kreispräsidenten Poschiavo als Vermittler und versuchte,
sich in diesem Zuge aussergerichtlich mit der B. zu einigen. Diese versuchte Eini-
gung blieb jedoch ohne Erfolg.
C.
Daraufhin setzte das Kreisamt Poschiavo den Vermittlungstermin auf
den 21. März 2003 an. Anlässlich dieser Sühneverhandlung deponierte A. sein
Rechtsbegehren. Darin beantragte er, die Beklagte sei zu verpflichten, sämtliche
Vorkehrungen zu treffen, damit der Ofen den Vorgaben der Feuerpolizei entspreche
und vereinbarungsgemäss in Betrieb genommen werden könne, eventuell sei sie
zu verpflichten, den Ofen durch ein vertraglich und feuerpolizeilich konformes Ex-
emplar zu ersetzen, subeventuell habe sie den Ofen auf eigene Kosten zurückzu-
nehmen und den Kaufpreis in der Höhe von Fr. 2650.-- inklusive Zins zu erstatten,
unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
D.
Nach Durchführung der Vermittlung gelangte A. am 3. April 2003 mit
dem Vorschlag eines aussergerichtlichen Vergleichs an die B.. Darin forderte er
gleich dem subeventuellen Antrag in seinem Rechtsbegehren die Rückerstattung
des Kaufpreises inklusive Zins (Fr. 2994.50). Darüber hinaus verlangte er die Ent-
schädigung seiner Anwaltskosten. Mit Schreiben vom 10. April erklärte die B., dass
sie der Forderung betreffend die Rückerstattung des Kaufpreises inklusive Zins
nachgekommen sei und diesen auf das Konto von A. überwiesen habe. Die Erstat-
tung der Anwaltskosten lehnte sie jedoch ab und eine Einigung über die ausserge-
richtlichen Kosten kam nicht zustande.
E.
Am 5. Mai 2003 teilte A. dem Vermittleramt Poschiavo mit, dass er
aufgrund der Anerkennung des Subeventualantrags seines Rechtsbegehrens durch
die B. seine Klage zurückziehe. Gleichzeitig stellte er den Antrag auf Zusprechung
einer ausseramtlichen Entschädigung zulasten der B.. Daraufhin erliess der
E. 3 Kostenfolge.“ In der Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die B. erst nach Anhängigmachung der Klage beim Vermittler und nach der durchge- führten Vermittlungshandlung die klägerische Forderung anerkannt habe, indem sie den Ofen zurücknahm und den Kaufpreis inklusive Zins erstattete. Ein derartiges Verhalten komme einer Klageanerkennung gleich, was zur Folge habe, dass gemäss Art. 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in der Regel die Beklagtschaft verpflichtet werde, die ergangenen ge- richtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu vergüten. Der Unterliegende habe in der Regel dem Obsiegenden alle ihm durch den Rechtsstreit verursachten, notwen- digen Kosten zu ersetzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Ferner wurde ausgeführt, dass der vorliegende Rechtsstreit ein eingehendes Aktenstudium sowie aufwendige Rechts- abklärungen notwendig gemacht habe, vor allem da sich der Sachverhalt schon vor etlicher Zeit zugetragen habe. Zuletzt wurde gerügt, dass der Kreis-präsident sein Ermessen nicht gesetzeskonform, sondern vielmehr willkürlich ausgeübt habe, da er eine Entschädigung festgelegt habe, die aufgrund ihrer geringen Höhe nicht mit sachlichen Gründen vertretbar sei. E. Mit Stellungnahme vom 22. Juni 2003 beantragte die B. die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Entscheides des Kreispräsidenten über die aussergerichtliche Entschädigung. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass für diese Streitsache aufgrund ihrer geringen Schwierigkeit und insbesondere auch für das Vermittlungsverfahren in Poschiavo kein Anwalt notwendig gewesen wäre. Die von A. verlangte aussergerichtliche Entschädigung sei viel zu hoch.
E. 4 Der Kreispräsident Poschiavo beantragte in seiner Stellungnahme
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, dass aufgrund der
nicht aussergewöhnlichen Schwierigkeit des Falles die Höhe der zugesprochenen
Entschädigung innerhalb seines freien Ermessens liege.
Auf
die
weiteren
Ausführungen
in
der
angefochtenen
Abschreibungsverfügung sowie den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.
Gegen selbständige Kostenentscheide kann Beschwerde beim Kan-
tonsgerichtsausschuss geführt werden (Art. 232 Ziff. 7 ZPO). In Art. 232 ZPO ist die
Aufzählung der Instanzen, deren Entscheide angefochten werden können, unvoll-
ständig; so erlässt z.B. der Kreispräsident als Vermittler zwei der nach Ziff. 7 be-
schwerdefähigen Entscheide. Ferner ist die Aufzählung der anfechtbaren selbstän-
digen Kostenentscheide in Ziff. 7 nicht abschliessend. Nach Art. 70 Abs. 1 ZPO hat
der Kreispräsident einen selbständigen Kostenentscheid zu fällen, welcher eben-
falls als solcher im Sinne von Art. 232 Ziff. 7 ZPO zu betrachten ist. Demnach ist
gegen den vom Kreispräsidenten als Vermittler zu fällenden selbständigen Kosten-
entscheid nach Art. 70 Abs. 1 ZPO die Beschwerde gemäss Art. 232 Ziff. 7 ZPO
gegeben. Sie ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der
dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptori-
schen Frist von 20 Tagen einzureichen (Art. 233 ZPO). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft im Rahmen der Beschwer-
deanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Ver-
fahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage
wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über
tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie
seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich
als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO).
Bei Fragen des Ermessens greift der Kantonsgerichtsausschuss nur ein, wenn die
Ermessensbetätigung der Vorinstanz mit sachlichen Gründen nicht mehr vertretbar
und somit willkürlich ist (vgl. PKG 1987 Nr. 17).
E. 5 3.
Aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte und Beschwerdegegne-
rin den Kaufpreis des Ofens inklusive Zins dem Kläger und Beschwerdeführer
zurückerstattete und somit dessen subeventuellem Begehren entsprach, war es
demselben möglich, seine Klage zurückzuziehen. Die Anrufung des Vermittlers
hatte wesentlich zur Erfüllung seiner Forderung durch die Beklagte und Beschwer-
degegnerin beigetragen. Bei dieser Sachlage ist die Kosten- und Entschädigungs-
frage so zu entscheiden, wie wenn die Beklagte und Beschwerdegegnerin die Klage
ausdrücklich anerkannt hätte. Dies geht zudem aus dem Schreiben der Beklagten
und Beschwerdegegnerin an die Gegenpartei vom 10. April 2003 hervor, da daraus
der Wille ersichtlich ist, die streitige Sache durch Anerkennung bzw. Erfüllung des
eingeklagten Anspruchs zu beenden. Dieses Schreiben, welche vorgenannte Er-
klärung beinhaltet, ist in den Akten des Vermittlers aufgeführt, also in seine Hände
gelangt und somit rechtswirksam (vgl. PKG 1974 Nr. 17). Die Beklagte und Be-
schwerdegegnerin ist demnach als im Vermittlungsverfahren unterliegende Partei
zu betrachten. In der Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten wurde die Be-
klagte und Beschwerdeführerin auch richtigerweise als unterlegene Partei betrach-
tet, wurde sie doch verpflichtet, die gesamten gerichtlichen und aussergerichtlichen
Kosten zu tragen (vgl. Art. 114 Abs. 1 ZPO).
4.
Wird in einem über das Vermittlungsverfahren hinaus gediehenen Pro-
zess die Klage anerkannt oder zurückgezogen, hat die unterlegene Partei in der
Regel die bis dahin aufgelaufenen Gerichtskosten zu tragen und überdies der ob-
siegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu
ersetzen. Einigen sich die Parteien nicht selber über die Höhe der aussergerichtli-
chen Entschädigung, setzt sie der mit der Sache befasste Gerichtspräsident fest
(Art. 114 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO). Obwohl es im Gesetz
nicht ausdrücklich gesagt wird, muss gleiches auch dann gelten, wenn der Rückzug
oder die Anerkennung der Klage bereits erfolgt, solange die Sache noch in den Hän-
den des Kreispräsidenten als Vermittler liegt. Art. 70 ZPO verlangt in keiner Weise,
dass in diesen Fällen von der in Art. 122 ZPO enthaltenen Grundregel abgewichen
wird, bestimmt er doch bloss, der Vermittler habe über die Zuteilung der amtlichen
und ausseramtlichen Kosten zu befinden (PKG 1977 Nr. 25).
Der Kreispräsident Poschiavo als Vermittler hat in seiner Abschrei-
bungsverfügung den Entscheid über die Zuteilung und Höhe der gerichtlichen sowie
- aufgrund der nicht zustande gekommenen parteilichen Einigung - aussergerichtli-
chen Kosten gefällt und diese der Beklagten und Beschwerdegegnerin als unterle-
gene Partei überbunden (Art. 70 Abs. 1 ZPO und Art. 114 Abs. 1 ZPO in Verbindung
E. 6 mit Art. 122 Abs. 2 ZPO). In den Erwägungen der Abschreibungsverfügung wurde
zu Lasten der Klägerin und Beschwerdegegnerin eine dem Kläger und Beschwer-
deführer zu entrichtende aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von Fr.
1‘694.15 berechnet. Weshalb darauffolgend im Dispositiv auf eine aussergerichtli-
che Entschädigung von nur Fr. 1546.90 erkannt wurde, ist nicht nachzuvollziehen.
Ohnehin wäre jedoch auch eine zuzusprechende Entschädigung von Fr. 1694.15
zu gering ausgefallen. Die vom Kreispräsidenten bis und mit Vermittlungsverhand-
lung angenommenen anwaltlichen Tätigkeiten mit dem jeweils veranschlagten zeit-
lichen Aufwand sind nicht zu beanstanden und liegen durchaus innerhalb des ihm
zustehenden Ermessensspielraums. Der Rechtsvertreter des Klägers und Be-
schwerdeführers führte aber noch nach der Vermittlung Vergleichsverhandlungen
mit der Gegenpartei, was schlussendlich die Anerkennung und Bezahlung der For-
derung bewirkte und den Abschluss des Verfahrens ermöglichte. Dieser Aufwand
wurde zu Unrecht nicht berücksichtigt. Damit liegt ein Verstoss gegen Art. 122 Abs.
2 ZPO vor, welcher verlangt, dass alle der obsiegenden Partei durch den Rechts-
streit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen sind. Dem Kantonsgerichts-
ausschuss erscheint ein zusätzlicher Aufwand von eineinhalb Stunden für die Ver-
gleichsverhandlung als angemessen. Zählt man diese 90 Minuten zu der vom
Kreispräsidenten errechneten Minutenzahl von 460 Minuten hinzu, so ergibt dies
einen notwendigen Zeitaufwand von 550 Minuten oder 9 Stunden und 10 Minuten.
Damit ist gleichzeitig gesagt, dass der vom Rechtsvertreter des Klägers und Be-
schwerdeführers in Rechnung gestellte Zeitaufwand von total 16 Stunden und 15
Minuten als überhöht erscheint. Entgegen der Auffassung des Klägers und Be-
schwerdeführers waren keineswegs für einen erfahrenen Rechtsanwalt schwierige
Rechtsfragen zu klären. Ebensowenig stellte sich der Sachverhalt als komplex dar
oder waren zahlreiche Akten zu sichten. Auszugehen ist im übrigen nach ständiger
Praxis des Kantonsgerichts vom normalen Stundenansatz von Fr. 200.-- gemäss
Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes und nicht vom höheren
Stundentarif von Fr. 220.-- gemäss Antrag des Klägers und Beschwerdeführers. Für
die anzurechnenden 9 Stunden und 10 Minuten Zeitaufwand ergibt sich somit ein
Honorar von Fr. 1831.80. Kein Grund besteht für eine Kürzung der Barauslagen,
sodass diese gemäss Honorarrechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 168.60 anzu-
erkennen sind. Von diesem Zwischentotal von Fr. 2000.40 ist noch die Mehrwert-
steuer von 7.6%, mithin Fr. 152.05, geschuldet, sodass die aussergerichtliche Ent-
schädigung gesamthaft Fr. 2152.45 beträgt. In diesem Umfange ist die Beschwerde
somit gutzuheissen.
E. 7 5. Der Kläger und Beschwerdeführer ist nur mit rund einem Viertel seines Begehrens durchgedrungen; indessen bestand für ihn durchaus Anlass, den Ent- scheid des Kreispräsidenten anzufechten. Da die Beklagte und Beschwerdegegne- rin zudem die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten von Fr. 1500.-- je zur Hälfte dem Kläger und Beschwer- deführer sowie der Beklagten und Beschwerdegegnerin zu überbinden. Bei diesem Verfahrensausgang werden die aussergerichtlichen Kosten wettgeschlagen.
E. 8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 2152.45 zu leisten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1500.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin. Die aus-ser- gerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 25. Juni 2003 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 03 19 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Präsident Brunner, Kantonsrichterinnen Riesen-Bienz und Tomaschett-Murer, Ak- tuar ad hoc Maranta. —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des A., Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franco Tramèr, Chesa Engiadina, Plazzet 11, 7503 Samedan gegen die Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten Poschiavo vom 15. Mai 2003, mitgeteilt am 15. Mai 2003, in Sachen des Klägers und Beschwerdeführers gegen die B ., Beklagte und Beschwerdegegnerin, betreffend aussergerichtliche Entschädigung, hat sich ergeben:
2 A. Am 1. September 2000 kaufte A. bei der B. einen Schwedenofen, wel- cher daraufhin von der Verkäuferin geliefert und beim Käufer eingebaut wurde. Im November 2001 stellte das Feuerpolizeiamt des Kantons Graubünden fest, dass dieser Ofen über keine VKF-Zulassung verfügte und auferlegte das Verbot, den Ofen in Betrieb zu nehmen. Daraufhin wollte A. diesen Missstand von der B. beho- ben haben. B. Mit Vermittlungsbegehren vom 21. November 2002 gelangte A. an den Kreispräsidenten Poschiavo betreffend Forderung aus Vertrag mit einem Streitbe- trag von über Fr. 1000.--. Ebenfalls am 21. November 2003 informierte A. die B. über die Anrufung des Kreispräsidenten Poschiavo als Vermittler und versuchte, sich in diesem Zuge aussergerichtlich mit der B. zu einigen. Diese versuchte Eini- gung blieb jedoch ohne Erfolg. C. Daraufhin setzte das Kreisamt Poschiavo den Vermittlungstermin auf den 21. März 2003 an. Anlässlich dieser Sühneverhandlung deponierte A. sein Rechtsbegehren. Darin beantragte er, die Beklagte sei zu verpflichten, sämtliche Vorkehrungen zu treffen, damit der Ofen den Vorgaben der Feuerpolizei entspreche und vereinbarungsgemäss in Betrieb genommen werden könne, eventuell sei sie zu verpflichten, den Ofen durch ein vertraglich und feuerpolizeilich konformes Ex- emplar zu ersetzen, subeventuell habe sie den Ofen auf eigene Kosten zurückzu- nehmen und den Kaufpreis in der Höhe von Fr. 2650.-- inklusive Zins zu erstatten, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. D. Nach Durchführung der Vermittlung gelangte A. am 3. April 2003 mit dem Vorschlag eines aussergerichtlichen Vergleichs an die B.. Darin forderte er gleich dem subeventuellen Antrag in seinem Rechtsbegehren die Rückerstattung des Kaufpreises inklusive Zins (Fr. 2994.50). Darüber hinaus verlangte er die Ent- schädigung seiner Anwaltskosten. Mit Schreiben vom 10. April erklärte die B., dass sie der Forderung betreffend die Rückerstattung des Kaufpreises inklusive Zins nachgekommen sei und diesen auf das Konto von A. überwiesen habe. Die Erstat- tung der Anwaltskosten lehnte sie jedoch ab und eine Einigung über die ausserge- richtlichen Kosten kam nicht zustande. E. Am 5. Mai 2003 teilte A. dem Vermittleramt Poschiavo mit, dass er aufgrund der Anerkennung des Subeventualantrags seines Rechtsbegehrens durch die B. seine Klage zurückziehe. Gleichzeitig stellte er den Antrag auf Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung zulasten der B.. Daraufhin erliess der
3 Kreispräsident am 15. Mai 2003 eine Abschreibungsverfügung und erkannte darin, dass die Forderungsklage des A. gegen die B. in Folge der Anerkennung und Erfül- lung derselben abgeschrieben werde. Die Beklagte habe die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 350.-- zu tragen und überdies den Kläger mit Fr. 1‘546.90 ausser- gerichtlich zu entschädigen. F. Gegen diese Abschreibungsverfügung erhob A. am 5. Juni 2003 Be- schwerde an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden mit folgendem Rechts- begehren: „1. Es sei Ziff 2 des Dispositives der Abschreibungsverfügung des Vermitt- leramtes C. aufzuheben. 2. Es sei die Beklagte B., C., zu verpflichten, den Kläger A., D., ausser- amtlich mit Fr. 4'028.15, eventualiter mit einem Betrag nach richterli- chem Ermessen, zu entschädigen. 3. Kostenfolge.“ In der Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die B. erst nach Anhängigmachung der Klage beim Vermittler und nach der durchge- führten Vermittlungshandlung die klägerische Forderung anerkannt habe, indem sie den Ofen zurücknahm und den Kaufpreis inklusive Zins erstattete. Ein derartiges Verhalten komme einer Klageanerkennung gleich, was zur Folge habe, dass gemäss Art. 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in der Regel die Beklagtschaft verpflichtet werde, die ergangenen ge- richtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu vergüten. Der Unterliegende habe in der Regel dem Obsiegenden alle ihm durch den Rechtsstreit verursachten, notwen- digen Kosten zu ersetzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Ferner wurde ausgeführt, dass der vorliegende Rechtsstreit ein eingehendes Aktenstudium sowie aufwendige Rechts- abklärungen notwendig gemacht habe, vor allem da sich der Sachverhalt schon vor etlicher Zeit zugetragen habe. Zuletzt wurde gerügt, dass der Kreis-präsident sein Ermessen nicht gesetzeskonform, sondern vielmehr willkürlich ausgeübt habe, da er eine Entschädigung festgelegt habe, die aufgrund ihrer geringen Höhe nicht mit sachlichen Gründen vertretbar sei. E. Mit Stellungnahme vom 22. Juni 2003 beantragte die B. die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Entscheides des Kreispräsidenten über die aussergerichtliche Entschädigung. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass für diese Streitsache aufgrund ihrer geringen Schwierigkeit und insbesondere auch für das Vermittlungsverfahren in Poschiavo kein Anwalt notwendig gewesen wäre. Die von A. verlangte aussergerichtliche Entschädigung sei viel zu hoch.
4 Der Kreispräsident Poschiavo beantragte in seiner Stellungnahme ebenfalls die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, dass aufgrund der nicht aussergewöhnlichen Schwierigkeit des Falles die Höhe der zugesprochenen Entschädigung innerhalb seines freien Ermessens liege. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Abschreibungsverfügung sowie den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen selbständige Kostenentscheide kann Beschwerde beim Kan- tonsgerichtsausschuss geführt werden (Art. 232 Ziff. 7 ZPO). In Art. 232 ZPO ist die Aufzählung der Instanzen, deren Entscheide angefochten werden können, unvoll- ständig; so erlässt z.B. der Kreispräsident als Vermittler zwei der nach Ziff. 7 be- schwerdefähigen Entscheide. Ferner ist die Aufzählung der anfechtbaren selbstän- digen Kostenentscheide in Ziff. 7 nicht abschliessend. Nach Art. 70 Abs. 1 ZPO hat der Kreispräsident einen selbständigen Kostenentscheid zu fällen, welcher eben- falls als solcher im Sinne von Art. 232 Ziff. 7 ZPO zu betrachten ist. Demnach ist gegen den vom Kreispräsidenten als Vermittler zu fällenden selbständigen Kosten- entscheid nach Art. 70 Abs. 1 ZPO die Beschwerde gemäss Art. 232 Ziff. 7 ZPO gegeben. Sie ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptori- schen Frist von 20 Tagen einzureichen (Art. 233 ZPO). Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft im Rahmen der Beschwer- deanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Ver- fahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Bei Fragen des Ermessens greift der Kantonsgerichtsausschuss nur ein, wenn die Ermessensbetätigung der Vorinstanz mit sachlichen Gründen nicht mehr vertretbar und somit willkürlich ist (vgl. PKG 1987 Nr. 17).
5 3. Aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte und Beschwerdegegne- rin den Kaufpreis des Ofens inklusive Zins dem Kläger und Beschwerdeführer zurückerstattete und somit dessen subeventuellem Begehren entsprach, war es demselben möglich, seine Klage zurückzuziehen. Die Anrufung des Vermittlers hatte wesentlich zur Erfüllung seiner Forderung durch die Beklagte und Beschwer- degegnerin beigetragen. Bei dieser Sachlage ist die Kosten- und Entschädigungs- frage so zu entscheiden, wie wenn die Beklagte und Beschwerdegegnerin die Klage ausdrücklich anerkannt hätte. Dies geht zudem aus dem Schreiben der Beklagten und Beschwerdegegnerin an die Gegenpartei vom 10. April 2003 hervor, da daraus der Wille ersichtlich ist, die streitige Sache durch Anerkennung bzw. Erfüllung des eingeklagten Anspruchs zu beenden. Dieses Schreiben, welche vorgenannte Er- klärung beinhaltet, ist in den Akten des Vermittlers aufgeführt, also in seine Hände gelangt und somit rechtswirksam (vgl. PKG 1974 Nr. 17). Die Beklagte und Be- schwerdegegnerin ist demnach als im Vermittlungsverfahren unterliegende Partei zu betrachten. In der Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten wurde die Be- klagte und Beschwerdeführerin auch richtigerweise als unterlegene Partei betrach- tet, wurde sie doch verpflichtet, die gesamten gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. Art. 114 Abs. 1 ZPO). 4. Wird in einem über das Vermittlungsverfahren hinaus gediehenen Pro- zess die Klage anerkannt oder zurückgezogen, hat die unterlegene Partei in der Regel die bis dahin aufgelaufenen Gerichtskosten zu tragen und überdies der ob- siegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Einigen sich die Parteien nicht selber über die Höhe der aussergerichtli- chen Entschädigung, setzt sie der mit der Sache befasste Gerichtspräsident fest (Art. 114 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO). Obwohl es im Gesetz nicht ausdrücklich gesagt wird, muss gleiches auch dann gelten, wenn der Rückzug oder die Anerkennung der Klage bereits erfolgt, solange die Sache noch in den Hän- den des Kreispräsidenten als Vermittler liegt. Art. 70 ZPO verlangt in keiner Weise, dass in diesen Fällen von der in Art. 122 ZPO enthaltenen Grundregel abgewichen wird, bestimmt er doch bloss, der Vermittler habe über die Zuteilung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten zu befinden (PKG 1977 Nr. 25). Der Kreispräsident Poschiavo als Vermittler hat in seiner Abschrei- bungsverfügung den Entscheid über die Zuteilung und Höhe der gerichtlichen sowie
- aufgrund der nicht zustande gekommenen parteilichen Einigung - aussergerichtli- chen Kosten gefällt und diese der Beklagten und Beschwerdegegnerin als unterle- gene Partei überbunden (Art. 70 Abs. 1 ZPO und Art. 114 Abs. 1 ZPO in Verbindung
6 mit Art. 122 Abs. 2 ZPO). In den Erwägungen der Abschreibungsverfügung wurde zu Lasten der Klägerin und Beschwerdegegnerin eine dem Kläger und Beschwer- deführer zu entrichtende aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘694.15 berechnet. Weshalb darauffolgend im Dispositiv auf eine aussergerichtli- che Entschädigung von nur Fr. 1546.90 erkannt wurde, ist nicht nachzuvollziehen. Ohnehin wäre jedoch auch eine zuzusprechende Entschädigung von Fr. 1694.15 zu gering ausgefallen. Die vom Kreispräsidenten bis und mit Vermittlungsverhand- lung angenommenen anwaltlichen Tätigkeiten mit dem jeweils veranschlagten zeit- lichen Aufwand sind nicht zu beanstanden und liegen durchaus innerhalb des ihm zustehenden Ermessensspielraums. Der Rechtsvertreter des Klägers und Be- schwerdeführers führte aber noch nach der Vermittlung Vergleichsverhandlungen mit der Gegenpartei, was schlussendlich die Anerkennung und Bezahlung der For- derung bewirkte und den Abschluss des Verfahrens ermöglichte. Dieser Aufwand wurde zu Unrecht nicht berücksichtigt. Damit liegt ein Verstoss gegen Art. 122 Abs. 2 ZPO vor, welcher verlangt, dass alle der obsiegenden Partei durch den Rechts- streit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen sind. Dem Kantonsgerichts- ausschuss erscheint ein zusätzlicher Aufwand von eineinhalb Stunden für die Ver- gleichsverhandlung als angemessen. Zählt man diese 90 Minuten zu der vom Kreispräsidenten errechneten Minutenzahl von 460 Minuten hinzu, so ergibt dies einen notwendigen Zeitaufwand von 550 Minuten oder 9 Stunden und 10 Minuten. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass der vom Rechtsvertreter des Klägers und Be- schwerdeführers in Rechnung gestellte Zeitaufwand von total 16 Stunden und 15 Minuten als überhöht erscheint. Entgegen der Auffassung des Klägers und Be- schwerdeführers waren keineswegs für einen erfahrenen Rechtsanwalt schwierige Rechtsfragen zu klären. Ebensowenig stellte sich der Sachverhalt als komplex dar oder waren zahlreiche Akten zu sichten. Auszugehen ist im übrigen nach ständiger Praxis des Kantonsgerichts vom normalen Stundenansatz von Fr. 200.-- gemäss Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes und nicht vom höheren Stundentarif von Fr. 220.-- gemäss Antrag des Klägers und Beschwerdeführers. Für die anzurechnenden 9 Stunden und 10 Minuten Zeitaufwand ergibt sich somit ein Honorar von Fr. 1831.80. Kein Grund besteht für eine Kürzung der Barauslagen, sodass diese gemäss Honorarrechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 168.60 anzu- erkennen sind. Von diesem Zwischentotal von Fr. 2000.40 ist noch die Mehrwert- steuer von 7.6%, mithin Fr. 152.05, geschuldet, sodass die aussergerichtliche Ent- schädigung gesamthaft Fr. 2152.45 beträgt. In diesem Umfange ist die Beschwerde somit gutzuheissen.
7 5. Der Kläger und Beschwerdeführer ist nur mit rund einem Viertel seines Begehrens durchgedrungen; indessen bestand für ihn durchaus Anlass, den Ent- scheid des Kreispräsidenten anzufechten. Da die Beklagte und Beschwerdegegne- rin zudem die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten von Fr. 1500.-- je zur Hälfte dem Kläger und Beschwer- deführer sowie der Beklagten und Beschwerdegegnerin zu überbinden. Bei diesem Verfahrensausgang werden die aussergerichtlichen Kosten wettgeschlagen.
8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 2152.45 zu leisten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1500.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin. Die aus-ser- gerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Der Aktuar ad hoc